Solaranlagen
Allfällige Bewilligungs- und Meldepflicht
Wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen betroffen sind (Ortsbildschutz, Schutzobjekt, Schutzzonen), kann eine Solaranlage an einem Gebäude ohne Baubewilligung erstellt werden, sofern die Gestaltungskriterien (Kapitel 3 Richtlinien Solaranlagen) eingehalten werden. Dasselbe gilt für Freiflächenanlagen bis 20 m2 . Beachten Sie hierzu die detaillierten Erläuterungen im Anhang (Punkte 1 und 2 Richtlinien). Anlagen mit mehr als 20 m2 Fläche müssen spätestens 20 Tage vor Baubeginn der zuständigen Behörde (Gemeinde) gemeldet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird eine Meldung auch bei kleineren Anlagen empfohlen. Beachten Sie hierzu die detaillierten Abgrenzungen, Erläuterungen und Briefvorlagen im Anhang (Punkt 2 Richtlinien). Bei Projekten, welche Schutzobjekte oder den Ortsbildschutz betreffen, soll zum frühstmöglichen Zeitpunkt die Denkmalpflege beigezogen werden.
Die Richtlinien der Solaranlagen finden Sie auf der Website der Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern.
Um die Anlage gegen Elementarschadenereignisse zu versichern, muss der Investitionswert jeder Anlage an die Gebäudeversicherung Luzern gemeldet werden.
Weitere Infos betreffend Solaranlagen finden Sie auf der Website solar.lu.ch.