Unterhalt an Bäumen, Sträuchern und Hecken (an Strassen)
Bäume, Hecken und Sträucher, die in den Lichtraum von öffentlichen Strassen, Rad- und Gehwegen ragen, müssen aus Gründen der Verkehrssicherheit regelmässig zurückgeschnitten werden. Grundeigentümer sind gemäss § 86 Abs. 7 des kantonalen Strassengesetzes verpflichtet, Pflanzen auf privaten Grundstücken zurückzuschneiden, damit das Lichtraumprofil auf öffentlichem Grund nicht beeinträchtigt wird. Das Lichtraumprofil beträgt bei Strassen 4,50 m und bei Rad- und Gehwegen 2,50 m. Bei Strassen und Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 60 cm freizuhalten. Die Übersicht darf insbesondere bei gefährlichen Strassenstellen, Kreuzungen, Kurven und Einmündungen nicht beeinträchtigt werden. Zudem dürfen die Pflanzen die Verkehrssignalisationen, Strassenbezeichnungen, Hausnummern, Hydranten und öffentliche Beleuchtungen nicht verdecken.
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